Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Rechtsetzungsermächtigung
Artikel 59
(ex-Artikel 52 EGV)
(1)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.
(2)
Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 52 EGV
I. Rechtsetzungsermächtigung
1
Art. 59 Abs. 1 sieht vor, dass der Rat und das EP gem. dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (vor Inkrafttreten des Lissaboner Vertrages wurde das EP lediglich angehört) die notwendigen RLen zur Liberalisierung bestimmter Dienstleistungen erlassen. Von dieser Vorschrift wurde in der Vergangenheit überwiegend parallel mit Art. 50 (ex-Art. 44 EG), der entsprechenden Vorschrift bei der Niederlassungsfreiheit, Gebrauch gemacht (zu den Inhalten im Einzelnen s. den Anhang zu Art. 49–62) und sie hat darüber hinaus kaum eigenständige Bedeutung. Die Vorschrift ersetzt den ex-Art. 63 EWGV, der ein „A...