Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Die Dienstleistungsfreiheit der Banken und Versicherungen
Artikel 58
(ex-Artikel 51 EGV)
(1)
Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.
(2)
Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 51 EGV
II. Die Dienstleistungsfreiheit der Banken und Versicherungen
3
Im Gegensatz zum Transportsektor enthält Art. 58 Abs. 2 keine Bereichsausnahme für die Tätigkeit der Banken und Versicherungen, sondern unterstellt diese grds. den Vorschriften der Art. 56 ff. Dies erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass bez. der Tätigkeiten, die mit dem Kapitalverkehr verbunden sind, eine zeitliche Verknüpfung mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs (Art. 63 ff.) zu erfolgen hat (EuGH, C‑484/93, Svensson, Slg. 1995, I‑3955, Rn. 11 ff.; C‑222/95, Parodi, Slg. 1997, I‑3899, Rn. 9 ff.). Da der Kapitalverkehr lange Zeit nicht vollständig liberalisiert war, hatten die Art. 56 ff. gegenüber Banken und Versicherungen keine unmittelbare Wirkung (s. z. B. EuGH, Rs. 267/...