Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Die Dienstleistungsfreiheit im Transportwesen
Artikel 58
(ex-Artikel 51 EGV)
(1)
Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.
(2)
Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 51 EGV
I. Die Dienstleistungsfreiheit im Transportwesen
1. Allgemeines
1
Art. 58 Abs. 1 nimmt die Dienstleistungen im Transportsektor von den Vorschriften der Art. 56 ff. aus und weist sie einer eigenen Politik zu, und zwar der in Titel VI (Art. 90 ff.) geregelten Verkehrspolitik. Bei der Gründung der EWG war der Verkehrssektor nämlich ein politisch und auch strategisch besonders sensibler, in allen MS staatlich reglementierter Bereich, der große Unterschiede aufwies und eine langsame Anpassungspolitik erforderte. Tatsächlich erfolgte eine Liberalisierung hier erst mit In-Kraft-Treten des Binnenmarktes am , allerdings nur in Teilbereichen.
2. Abgrenzungsfragen
2
Da der Begriff des „Verkehrs“ in Art. 100 mit „Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsv...