Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Sonstige Rechte
Artikel 57
(ex-Artikel 50 EGV)
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
gewerbliche Tätigkeiten,
kaufmännische Tätigkeiten,
handwerkliche Tätigkeiten,
freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 50 EGV
IV. Sonstige Rechte
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Gem. der Rspr. des EuGH sind auch gewisse Annexrechte, die zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs notwendig sind, von Art. 56 ff. mit umfasst. Dazu zählen z.B. das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Dauer der Dienstleistung (s. z.B. EuGH, C‑363/89, Roux, Slg. 1991, I‑273). Diese Rechte bestehen, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unternehmen ist, auch für sämtliche von...