Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Verbotene Beschränkungen
Artikel 57
(ex-Artikel 50 EGV)
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
gewerbliche Tätigkeiten,
kaufmännische Tätigkeiten,
handwerkliche Tätigkeiten,
freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 50 EGV
III. Verbotene Beschränkungen
1. Vorbemerkung
16
Ähnlich wie im freien Warenverkehr sind Beschränkungen und Hemmnisse der Dienstleistungsfreiheit auf verschiedene Art und Weise denkbar:
in Form einer Diskriminierung durch Anknüpfung an die Herkunft oder Bestimmung einer Dienstleistung bzw. an die Staatsangehörigkeit bzw. Ansässigkeit des Dienstleistungserbringers oder -empfängers oder
in Form sonstiger B...