Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Begriff der Dienstleistung
Artikel 57
(ex-Artikel 50 EGV)
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
gewerbliche Tätigkeiten,
kaufmännische Tätigkeiten,
handwerkliche Tätigkeiten,
freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 50 EGV
II. Begriff der Dienstleistung
1. Allgemeines zum Begriff der Dienstleistung
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Der in Art. 56 ff. verwendete Begriff der Dienstleistung ist spezifisch unionsrechtlich definiert und deckt sich nicht mit ähnlichen Begriffen im nationalen Recht (wie z. B. im deutschen Außenwirtschaftsrecht oder in internationalen Verträgen wie dem OECD-Abkommen) und in den Wirtschaftswissenschaften („tertiärer Sektor“...