Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Räumlicher und persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 57
(ex-Artikel 50 EGV)
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
gewerbliche Tätigkeiten,
kaufmännische Tätigkeiten,
handwerkliche Tätigkeiten,
freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 50 EGV
I. Räumlicher und persönlicher Anwendungsbereich
1. Räumlicher Anwendungsbereich
1
Der räumliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit entspricht gem. Art. 52 Abs. 1 EUV dem Staatsgebiet der MS (für Details zum Geltungsbereich s. Art. 349). In Art. 41 des Abkommens von Cotonou (s. Art. 240) wird bezüglich der Dienstleistungsfreiheit auf die im GATS (s. Art. 240) niedergeleg...