Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 55 (Inländerbehandlung der Unionsbürger im Hinblick auf ihre Kapitalbeteiligungen)
Artikel 55
(ex-Artikel 294 EGV)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 294 EGV
Kommentar Art. 55
1
Die Vorschrift ist ohne inhaltliche Änderung aus dem Sechsten Teil des früheren EGV über Allgemeine und Schlussbestimmungen in das Kapitel über das Niederlassungsrecht integriert worden. Ihr Zweck bestand ursprünglich darin, die Beteiligung an Gesellschaften frühzeitig vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Übergangszeit von 12 Jahren durch Einräumung einer unmittelbaren Rechtsposition zu liberalisieren.
2
Für ex-Art. 294 EG wurde keine praktische Bedeutung mehr gesehen, Gleiches gilt für Art. 55 (Müller-Graff, in Streinz, Art. 55 Rn.3). Die Vorschrift ist subsidiär gegenüber den Grundfreiheiten, namentlich der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Diese wenden sich zudem nicht nur, wie ex-Art. 294 EG, gegen Diskriminierungen nach der ...