Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 55
Artikel 55
(ex-Artikel 294 EGV)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 294 EGV