Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VI. Unionsrechtliche Gesellschaftsformen
Artikel 54
(ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 48 EGV
VI. Unionsrechtliche Gesellschaftsformen
1. EWIV
19
Die erste unionsrechtliche Gesellschaftsform ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Sie wurde geschaffen durch die auf ex-Art. 308 EG (jetzt Art. 352) gestützte VO (EWG) Nr. 2137/85 des Rates v. (ABl. L 199/1). Die EWIV besitzt keine Rechtspersönlichkeit u. kann auch keine Gewinne erzielen. Sie ist ein Instrument zur grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit ihrer Mitglieder. Diese müssen aus mindestens zwei natü...