Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Sekundäre Niederlassungsfreiheit
Artikel 54
(ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 48 EGV
V. Sekundäre Niederlassungsfreiheit
1. Ausübung der Freiheit (Wahl des günstigsten Gesellschaftsrechts)
12
Mit der Niederlassungsfreiheit ist gem. Art. 54 für die nach den Rechtsvorschriften eines MS gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in einem anderen MS als dem, dessen Rechtsordnung sie angehören, durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (EuGH, C-196/...