Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Primäre Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften
Artikel 54
(ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 48 EGV
IV. Primäre Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften
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Gesellschaften, die die Kriterien des Art. 54 Abs. 1 erfüllen, können die Niederlassungsfreiheit wie die Angehörigen der MS als natürliche Personen in Anspruch nehmen. Dementsprechend haben sie gem. Art. 49 Abs. 2 das Recht, im MS ihrer Wahl eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Form einer Haupt- oder Nebenniederlassung auszuüben, und zu ihren Gunsten gilt das in Art. 49 Abs. 1 aufgestellte Beschränkungsverbot . Das Niederlassungsrecht von ...