Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Verknüpfung mit der EU
Artikel 54
(ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 48 EGV
III. Verknüpfung mit der EU
3
Art. 54 Abs. 1 enthält die Kriterien, die eine Gesellschaft erfüllen muss, um von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen zu können. Zum einen muss die Gesellschaft nach dem Recht eines MS gegründet worden sein; in Drittstaaten gegründete Gesellschaften können sich nicht auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen. Ob eine Gesellschaft wirksam gegründet wurde, bestimmt sich nach dem für sie maßgeblichen nationalen Gründungsrecht, da eine Gesellschaft jenseits der Rechtsordnu...