Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Einleitung
Artikel 54
(ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 48 EGV
I. Einleitung
1
Art. 54 erweitert den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit – und über die Verweisung in Art. 62 auch der Dienstleistungsfreiheit – auf Gesellschaften. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Wirtschaftsteilnehmer im Binnenmarkt in großem Umfang rechtlich als Gesellschaften organisiert sind, ihnen daher zur Teilnahme an diesem Markt das Recht auf Niederlassung u. freien Dienstleistungsverkehr wie den Angehörigen der MS als natürlichen Personen zugestanden wird. Demnach besteht der Normzweck des Art. 54 dar...