Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Handlungsform; Rechtsetzungsverfahren
Artikel 53
(ex-Artikel 47 EGV)
(1)
Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
(2)
Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 47 EGV
IV. Handlungsform; Rechtsetzungsverfahren
14
Auf der Grundlage von Art. 53 können nur RLen erlassen werden; die anderen in Art. 288 vorgesehenen Handlungsformen sind ausgeschlossen. EP u. Rat erlassen die RLen gem. dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294. Entfallen ist die frühere Regelung in ex-Art. 47 Abs. 2 S. 2 EG, wonach der Rat im Rahmen des Verfahrens nach ex-Art. 251 EG (Mitentscheidungsverfahren) einstimmi...