Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. RLen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen
Artikel 53
(ex-Artikel 47 EGV)
(1)
Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
(2)
Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 47 EGV
II. RLen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen
4
Bei der in Art. 53 Abs. 1 angesprochenen gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise handelt es sich um eine Umschreibung für sämtliche berufsqualifizierenden Abschlüsse; zu diesen Abschlüssen zählt als sonstiger Befähigungsnachweis auch die berufliche Erfahrung . Die gegenseitige Anerkennung...