Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. RLen zur Erleichterung der Niederlassungsfreiheit
Artikel 53
(ex-Artikel 47 EGV)
(1)
Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
(2)
Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 47 EGV
I. RLen zur Erleichterung der Niederlassungsfreiheit
1
Art. 53 beinhaltet eine Ermächtigung zum Erlass von RLen zum Abbau von Hindernissen für die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten, die sich entweder aus unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen (= Berufsqualifikationen) oder aus den Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften (=...