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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 51 (Ausnahmen bei Tätigkeiten in Asübung öffentlicher Gewalt)

Artikel 51

(ex-Artikel 45 EGV)

Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 45 EGV

Kommentar Art. 51

1

Art. 51 umschreibt in Abs. 1 eine Bereichsausnahme von der Niederlassungsfreiheit und über Art. 62 von der Dienstleistungsfreiheit für Tätigkeiten, die in einem MS dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die Vorschrift ist verwandt mit Art. 45 Abs. 4, mit ihr jedoch nicht identisch. Während dort neben dem Merkmal „Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse“ das der „Wahrnehmung der allgemeinen Belange des Staates“ erfüllt sein muss (s. Art. 45), wird im Rahmen des Art. 51 darauf verzichtet. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift bedarf es daher der Definition des Begriffs „Ausübung öffentlicher G...

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