Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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8. Begleit- und Folgerechte
Artikel 49
(ex-Artikel 43 EGV)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 43 EGV
8. Begleit- und Folgerechte
27
Ein flankierendes Recht zur Niederlassung selbständig Erwerbstätiger ist das Recht auf Einreise , Aufenthalt und Daueraufenthalt (Verbleib) nach Beendigung der Erwerbstätigkeit. Die Einzelheiten dieses Rechts regelt die RL 2004/38/EGdes EP u. des Rates v. über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich i...