Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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7. Niederlassungsfreiheit und nationales Steuerrecht
Artikel 49
(ex-Artikel 43 EGV)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 43 EGV
7. Niederlassungsfreiheit und nationales Steuerrecht
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Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit können sich auch aus den Vorschriften der MS über die direkten Steuern ergeben. Zwar fallen diese Steuern in die Zuständigkeit der MS, jedoch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des EU-Rechts ausüben (EuGH, C-150/04, KOM/Dänemark, Slg. 2...