Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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4. Verbot von Behinderungen
Artikel 49
(ex-Artikel 43 EGV)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 43 EGV
4. Verbot von Behinderungen
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Die Niederlassungsfreiheit erschöpft sich nicht in dem in Art. 49 Abs. 2 statuierten Gleichbehandlungsgebot. Wenn nach inzwischen gefestigter Rspr. unter „Beschränkungen“ i.S.v. Art. 49 Abs. 1 alle Maßnahmen fallen, die die Ausübung der Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen, so gehören zu diesen Maßnahmen sowoh...