Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Adressaten des Beschränkungsverbots
Artikel 49
(ex-Artikel 43 EGV)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 43 EGV
2. Adressaten des Beschränkungsverbots
8
Adressaten des Beschränkungsverbotes in dem Sinne, dass sie durch das Verbot verpflichtet werden, sind in erster Linie die MS , aber auch Private sowie im Rahmen ihrer rechtsetzenden Tätigkeit die EU-Organe . Die Bindung der MS gilt sowohl für den Aufnahme staat als auch für den Herkunfts staat, so dass ein MS ...