Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Räumlicher Anwendungsbereich
Artikel 49
(ex-Artikel 43 EGV)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 43 EGV
1. Räumlicher Anwendungsbereich
1
Der räumliche Geltungsbereich der Vorschrift entspricht dem der Verträge gem. Art. 52 EUV und Art. 355 (s. die Kommentierung dort). Er umfasst die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der MS (Art. 52 Abs. 1 EUV). Für die französischen überseeischen Departements legte der Rat gem. ex-Art. 299 Abs. 2 EG (jetzt Art. 355 Abs. 1 i.V.m. Art...ABl. 1994 L 1/1ABl. 2002 L 114/6ABl. 2006 L 89/30ABl. 2009 L 124/53