Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Maßnahmen der EU
Artikel 47
(ex-Artikel 41 EGV)
Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 41 EGV
II. Maßnahmen der EU
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Insgesamt haben sich die unterstützenden Maßnahmen der EU in den Bereichen Beschäftigung sowie Bildung und Jugend verstärkt der stetigen Qualifikation (Stichworte: „lebenslanges Lernen “, „Wissensgesellschaft “) sowie der Förderung der Mobilität junger Menschen, Erwerbstätiger und Ausbildender zugewendet. Die EU widmet sich damit allen Stadien des Berufslebens (von der Ausbildung/dem Studium bis hin zu dem sich auch im Ausland vollziehenden Erwerb und der Vermittlung von Qualifikationen), so dass Art. 47 keine erkennbare eigenständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. Art. 145 ff., 165 f.; RAT, Entschließung des Rates zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung, ABl. 2003 C 13/2).
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In der Vergangenheit erfolgten diesbezügliche Maßnahmen unter stärkerer Betonung des Engagements der MS, so z. B. im Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der EG LEONARDO DA VINCI (1. Programm: Beschluss 94/819/EG des Rates, ABl. 1994 L 340/8; 2. Programm: Besc...ABl. 1999 L 146/33ABl. 1999 L 146/33ABl. 1998 C 309/9