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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Allgemeines

Artikel 47

(ex-Artikel 41 EGV)

Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 41 EGV

I. Allgemeines

1

Stellung und Inhalt des Art. 47 legen nahe, dass der Tätigkeit der EU auf dem Gebiet der beruflichen Qualifikation i.w.S. Komplementärfunktion für die Arbeitnehmerfreizügigkeit zukommt. Dies geschieht durch den Austausch junger Arbeitskräfte – orientiert an den Zielen der EU – sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus politischen Gründen (so auch Brechmann, in Calliess/Ruffert, 2011, Art. 47, Rn. 1). Allerdings hat der Austausch junger Arbeitskräfte mit der tatsächlichen Herstellung der Freizügigkeit nur am Rande – in einer Unterstützungsfunktion – zu tun (Karpenstein, in G/B/T/E, 1983, Art. 50 EWGV, Rn. 1). Dieser Art. 47 war bereits als Art. 50 im EWGV enthalten.

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