Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Übergangsregelungen für neu beigetretene MS
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Neue Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gelten auf Grund der beiden Beitrittsverträge für die EU-Beitritte von zehn neuen MS zum und von zwei neuen MS zum (KOM , Freizügigkeit der Arbeitnehmer – allgemeine Bestimmungen, URL:http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/living_and_working_in_the_internal_market/l23013a_de.htm, 2009). Die Anhänge zu den Übergangsmaßnahmen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik wurden veröffentlicht im ABl. 2003 L 236 sowie der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens im ABl. 2005 L 157. Darin waren Ausnahmen von der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vorgesehen (nun VO [EU] Nr. 492/2011). Die alten MS der EU-15 können die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den neuen MS während einer Übergangszeit von maximal sieben Jahren einschränken. In den ersten zwei Jahren können die alten MS der EU-15 ihr nationales Recht oder etwa...