Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Verhältnis zum EAGV
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Die Vorschriften des Art. 45 verhalten sich zu denen des EAGV wie folgt: Art. 96 EAGV ist die Spezialvorschrift für qualifizierte Beschäftigte auf dem Gebiet der Kernenergie. Soweit die auf dessen Grundlage erlassene RL des RATes v. (ABl. 1962 57/1650) nicht eingreift, gelten die Vorschriften der VO (EU) Nr. 492/2011.