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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Freizügigkeit und Unionsbürgerschaft

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Die Freizügigkeit der Personen nach dem AEUV ist eine zweckgebundene Freiheit, d. h. das Recht auf Einreise und Aufenthalt wird den Unionsbürgern eingeräumt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sei es in abhängiger (Art. 45–48), sei es in selbständiger (Art. 49–55) Arbeit. Das Kriterium der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen MS dient dem EuGH in st. Rspr. als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung und Eingrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs (vgl. Art. 45 Rn. 4 ff.). Die Unionsbürgerschaft , durch den Vertrag von Maastricht eingeführt und in den Art. 20 ff. kodifiziert, wird dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rechtsstellung des Unionsbürgers ungeachtet der Rechtspositionen ergibt, die den Unionsbürgern nach dem AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit) und den dazu erlassenen Rechtsakten zukommen. Außerdem werden unmittelbar politische Rechte eingeräumt. Dazu zählen das Kommunalwahlrecht und das Wahlrecht zum EP (Art. 22; vgl. RL 94/80/EG, ABl. 1994 L 368/38 geändert durch RL 96/30/EG, ABl. 1996 L 122/14 – Kommunalwahlrecht, RL 93/109, ABl. 1993 L 329/34 – Wahlen zum EP), das Petitionsrecht beim EP und bei dem von diesem ernannte...

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