Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Unmittelbare Anwendbarkeit
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Seit Ende der Übergangszeit der Gründungsverträge () sind die Art. 45 u. 49 unmittelbar anwendbar (EuGH, C‑351/90, KOM/Luxemburg, Rn. 18), was jedoch wegen der detaillierteren Durchführungsvorschriften keine große praktische Bedeutung für die Rechtsstellung der Arbeitnehmer entfaltete. Nicht unmittelbar aus dem AEUV folgend sind die Bedingungen des Verbleiberechts (Art. 45 Abs. 3 lit. d), so dass eine Durchführungs-VO der KOM unverzichtbar war. Diese wurde zunächst in Form der VO (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. 1970 L 142/24) erlassen, die mit der VO (EG) Nr. 635/2006 (ABl. 2006 L 112/9) aufgehoben wurde. Inzwischen gilt die Freizügigkeits-RL 2004/38/EG, die in Art. 17 die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1251/70 im Wesentlichen wieder gibt und dahingehend ändert, dass den Inhabern des Verbleiberechts ein privilegierterer Status, nämlich das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmestaat, eingeräumt wird (1. Erwägungsgrund der VO Nr. 635/2006). Nach neuerer Rspr. kann sich der Arbeitgeber ebenfalls auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 45 Abs. 1 u. 2 berufen (EuGH, C‑350/96, Clean Car Autoservice, Rn. 24 f.).