Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

V. Außenbeziehungen der GFP

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Die EU-Fischerei ist in erheblichem Umfang auf den Zugang zu Fischereibeständen außerhalb der EU-Gewässer angewiesen. Zu diesem Zweck schließt die EU in Ausübung ihrer GFP-Außenkompetenz Abkommen über den Zugang von EU-Fischern zu den Fischereizonen von Drittstaaten und umgekehrt über den Zugang von Fischern aus Drittstaaten zu EU-Gewässern. Weiterhin beteiligt sie sich an Übereinkommen zur Fischerei auf hoher See. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, zu dem 1998 der Beitritt erfolgt ist (ABl. 1998 L 179/1), und in regionalen Fischereiorganisationen. Der Rat handelt bei solchen Abkommen gem. Art. 218 Abs. 6 UAbs. 2 lit. a Punkt v im Beschlusswege und unter Zustimmung des EP. Soweit MS noch selbst Vertragspartei von Fischereiabkommen sind, wird die Verwaltung von der EU wahrgenommen (vgl. etwa Art. 167 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 1 BeitrittsA 1985; Art. 96 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 BeitrittsA 1994). Umstritten ist in dieser Beziehung die Vertretungsregel im Rahmen der International Whaling Commission (IWC), in der weder die EU noch alle MS Mitglied sind. Auch ist nicht endgültig geklärt, ob die Frage des Walfangs im S...

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