Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Die GrundVO
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Art. 1 und 2 VO (EG) Nr. 2371/2002 als die ersten beiden Vorschriften der derzeitigen GrundVO bestimmen Ziele und den Inhalt der GFP. Insofern stellt sich die Frage des Verhältnisses zu den in Art. 39 enthaltenen Zielen, die gem. Art. 38 Abs. 1 UAbs. 2 S. 3 nicht nur für die GAP, sondern auch für die GFP gelten und im Wege des Sekundärrechts der GFP nicht abgeändert werden können. Mithin sind Art. 1 und 2 VO (EG) Nr. 2371/2002 als spezifisch auf die Fischerei bezogene Ausformung der primärrechtlichen Ziele zu interpretieren. So fordert Art. 38 Abs. 1 UAbs. 2 S. 3 die „Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Fischereisektors“. Die GrundVO versteht sich als DachVO über die anderen Gesetzgebungsakte in der GFP, wie sich etwa aus der Nennung der „gemeinsamen Marktorganisation“ in Art. 1 Abs. 2 lit. g VO (EG) Nr. 2371/2002 ergibt.
1. Übersicht über die VO (EG) Nr. 2371/2002
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Auf Kapitel I (Art. 1–3) mit seinen allg. Bestimmungen folgen in Kapitel II (4–10) die Regelungen zur „Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit“. Wesentliches Instrument der Ressourcenbewirtschaftung sind sog. Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne, Befugnisse für Sofortmaßnahmen der KOM und der ...