Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Die GMO Fisch
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Wird zunächst mit der GMO Fisch derjenige Bereich der GFP, der der GAP am ähnlichsten ist, betrachtet, so benennt Art. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 104/2000 die Erzeugnisse, auf die die GMO Fisch anwendbar ist. Titel I (Art. 2–4) regelt Vermarktungsnormen und Verbraucherinformationen (vgl. näher zu solchen Angaben und deren Durchsetzung Art. 40 Rn. 16 ff.), wobei die Vermarktungsnormen selbst einschließlich den zugehörigen Kontrollregelungen in der VO (EG) Nr. 2406/96 (ABl. 1996 L 334/1) enthalten sind. Die zwingenden Verbraucherinformationen betreffen die Handelsbezeichnung der Art, die Produktionsmethode und das Fanggebiet. Dazu muss jeder MS ein Verzeichnis der in seinem „Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen“ veröffentlichen (vgl. näher KOM-VO (EG) Nr. 2065/2001, ABl. 2001 L 2787/6).
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Titel II und III (Art. 5–16) widmen sich den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden und sind insofern vergleichbar mit Art. 122–127 VO (EG) Nr. 1234/2007 (vgl. Art. 40 Rn. 19). Ähnlich wie im Bereich Obst und Gemüse stellen Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen im Fischereibereich einen wesentlichen Bestandteil der Marktordnung dar. Denn sie dienen nicht lediglich einer Stärkung der Marktmacht der Er...ABl. 2001 L 313/9ABl. 2011 C 225/9