Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Handlungspflicht der KOM
Artikel 44
(ex-Artikel 38 EGV)
Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, dass dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.
Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 38 EGV
III. Handlungspflicht der KOM
9
Es dürfte eine Rechtspflicht der KOM bestehen, bei Vorliegen der von Art. 44 vorausgesetzten Situation geeignete Maßnahmen zu ergreifen (vgl. zu der Frage, ob ein Antrag eines MS erforderlich ist, Rn. 2). Entsprechend besitzen die von der Wettbewerbsbeeinträchtigung betroffenen MS ein Klagerecht auf eine diesbezügliche fehlerfreie Ermessensausübung der KOM (vgl. i...