Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Anwendungsbereich des Art. 44
Artikel 44
(ex-Artikel 38 EGV)
Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, dass dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.
Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 38 EGV
II. Anwendungsbereich des Art. 44
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Da die EU-Agrarmarktorganisation derzeit fast sämtliche Agrarerzeugnisse abdeckt (vgl. Art. 40 Rn. 6), ist der Anwendungsbereich des Art. 44 schon seit längerem sehr gering . Zu beachten ist dabei, dass auch bei den nicht abgedeckten Erzeugnissen eine Anwendung des Art. 44 nur in Betracht kommt, wenn in einem MS eine einzelstaatliche Marktordnung oder Rege...