Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Beihilfenrecht
Artikel 42
(ex-Artikel 36 EGV)
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden
zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 36 EGV
III. Beihilfenrecht
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Grds. gilt für das Agrar beihilfenrecht parallel zum Agrarkartellrecht, dass das allg. Beihilfenrecht der Art. 107 ff. einschließlich des zugehörigen EU-Sekundärrechts nur anzuwenden ist, soweit der Rat nach UAbs. 1 eine entsprechende Anwendung angeordnet hat. Sofern eine derartige Anordnung existiert, liegt die Aufsicht über Agrarbeihilfen der MS bei der KOM. Auch die Rückforderung rechtswidriger Agrarbeihilfen richtet sich dann nach allg. Beihilfenrecht. Entsprechend kann der Rat nach Art. 108 Abs. 2 UAb...