Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Systematik und Anwendungsbereich
Artikel 42
(ex-Artikel 36 EGV)
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden
zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 36 EGV
I. Systematik und Anwendungsbereich
1
Gem. Art. 38 Abs. 2 finden die Bestimmungen des AEUV über den Binnenmarkt grds. Anwendung, sofern der Landwirtschaftstitel keine anderweitigen Regelungen enthält. Unter diese generelle Anwendbarkeitserklärung fällt auch das Kapitel über die Wettbewerbsregeln , das nach Art. 101–109 das Kartell- und Beihilfenrecht der EU umfasst. So besitzt nach Art. 3 Abs. 1 lit. b die EU die Kompetenz, die „für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln“ in ausschließl...ABl. 2006 L 214/9