Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Verbrauchsförderung
Artikel 41
(ex-Artikel 35 EGV)
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 35 EGV
III. Verbrauchsförderung
4
Der Verbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird in zweierlei Formen gefördert. Als einen ersten Förderbereich regelt die EU-Agrarmarktorganisation für bestimmte Erzeugnisse EU-Verbrauchsfördermaßnahmen in Form sog. Verbrauchsbeihilfen, die allerdings in den letzten Jahren erheblich zurückgeführt wurden. Als Bsp. seien die in Art. 99 f. VO (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Beihilfen zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke sowie für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat und die in Art. 102 VO (EG) Nr. 1234/2007 normierte Schulmilchbeihilfe genannt. Problematisch ist dabei, dass eine derartige Verb...