Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Agrarforschung
Artikel 41
(ex-Artikel 35 EGV)
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 35 EGV
II. Agrarforschung
2
Die Agrarforschung erfolgt im Wesentlichen als Bestandteil der allg. Forschungspolitik der EU, die derzeit durch das 7. Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, das von 2007–2013 läuft, festgelegt ist. Während das 6. Rahmenprogramm noch keinen spezifischen Abschnitt zur Landwirtschaft enthielt, hat sich dies mit dem Beschluss 1982/2006/EG über das 7. Rahmenprogramm (ABl. 2006 L 412/1; vgl. näher Kommentierung zu Art. 182) geändert. Dort ist als Bestandteil des Programms „Zusammenarbeit“ die Landwirtschaft und Fischerei zusammen mit Lebensmitteln und Biotechnologie als ein Teilprogramm, das in Anhang I des Rahmenplans ein...