Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Berufsausbildung und landwirtschaftliche Fachkenntnisse
Artikel 41
(ex-Artikel 35 EGV)
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 35 EGV
I. Berufsausbildung und landwirtschaftliche Fachkenntnisse
1
Art. 41 nennt 4 Maßnahmen – Berufsausbildung, Forschung, Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse und Verbrauchsförderung –, die im Rahmen der GAP ergriffen werden können. Nach ganz herrschender Ansicht dient diese Nennung nur der Klarstellung , dass auch derartige Maßnahmen, die nicht unmittelbar mit der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Handel mit diesen zusammenhängen, unter den Landwirtschaftstitel fallen (vgl. nur Priebe , in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 41 AEUV Rn. 1). Die Vorschrift ist damit zugleich ein wesentliches Indiz für den umfas...