Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Im Einzelnen
Artikel 2
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
II. Im Einzelnen
1. Verfassungsprinzipien (Art. 2 S. 1)
2
Art. 2 statuiert i.V.m. dem 4. Erwägungsgrund der Präambel zum EUV als Grundlage der EU die gemeinsamen fundamentalen europäischen Verfassungsprinzipien – Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit. Es handelt sich hierbei um Grundlagen, die gemeinhin von allen europäischen demokratischen Staaten in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg als Grundlagen ihrer Verfassungen und Verfassungswirklichkeit anerkannt und befolgt worden sind. Der Text weicht insofern von Art. 6 Abs. 1 des früheren EUV ab, als er die Achtung der Menschenwürde, die Gleichheit sowie die Wahrung der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, zu...