Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Wesentlicher Inhalt
Artikel 2
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
I. Wesentlicher Inhalt
1
Art. 2 stellt eine Weiterentwicklung und Ergänzung des Wertekataloges des früheren Art. 6 Abs. 1 EUV dar: jener Katalog wird erweitert und zusätzlich werden die wesentlichen Eckpunkte des gemeinsamen Gesellschaftsbildes von EU und MS als qualifizierende Merkmale aufgenommen.