Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Der Stellenwert des Art. 36 im Binnenmarkt
Artikel 36
(ex-Artikel 30 EGV)
Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 30 EGV
IV. Der Stellenwert des Art. 36 im Binnenmarkt
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Das Funktionieren des Binnenmarkts setzt voraus, dass die durch unterschiedliche nationale Vorschriften verursachten Handelshemmnisse beseitigt werden, und zwar entweder durch eine EU-Harmonisierung der nationalen Vorschriften im Wege einer RL bzw. VO (s. hierzu die RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. 2002 L 11/4, die RL 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. 2009 L 170/1, sowie die Muster-RL im Beschl...ABl. 2008 L 218/82ABl. 1992 C 96/2ABl. 2000 C 141/1ABl. 2008 L 157/46ABl. 2008 L 336/1