Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Artikel 36
(ex-Artikel 30 EGV)
Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 30 EGV
III. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
28
Art. 36 macht die Zulässigkeit handelshemmender nationaler Maßnahmen in mehrfacher Hinsicht von der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abhängig:
Die Beschränkungen müssen gem. S. 1 „gerechtfertigt“, d.h. nötig sein, um die in dieser Bestimmung genannten Zwecke zu erreichen (EuGH, Rs. 35/76, Simmenthal, Slg. 1976, 1871) und es darf kein milderes Mittel in Betracht kommen, welches das betreffende Rechtsgut...