Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck und Tragweite
Artikel 36
(ex-Artikel 30 EGV)
Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 30 EGV
I. Normzweck und Tragweite
1
Art. 36 gestattet den MS, von den Verboten der Art. 34 u. 35 zum Schutze bestimmter Rechtsgüter abzuweichen, d. h. solche Schutzvorschriften auch dann aufrechtzuerhalten, wenn dadurch der Handel innerhalb der EU behindert wird (Satz 1). Ziel der Regelung ist es, den Interessenkonflikt zwischen der Freiheit des Warenverkehrs einerseits und dem Schutz der genannten Rechtsgüter andererseits aufzulösen. Allerdings dürfen Schutzmaßnahmen weder di...