Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 35 (Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung)
Artikel 35
(ex-Artikel 29 EGV)
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 29 EGV
Kommentar Art. 35
1
Diese Vorschrift legt – ebenso wie Art. 34 in Bezug auf aus anderen MS verbrachte Waren – ein Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Waren fest, die in andere MS verbracht werden. Der Zweck des Verbots liegt darin, zu vermeiden, dass Handelshemmnisse für Lieferungen in andere MS den einheimischen Herstellern oder Verbrauchern einen besonderen Vorteil verschaffen oder andere Diskriminierungen im Warenverkehr innerhalb der EU verursachen (s. Kommentierung zu Art. 34, insbes. Rn. 16, 28 u. 55).
2
Die Rspr. des EuGH weicht in Bezug auf Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ausfuhrbeschränkungen teilweise ab von derjenigen für einfuhrbezogene Maßnahmen. Grds. fallen nach Auffassung des EuGH in den Anwendungsbereich des Art. 35 nur nationale Maßnahmen, die eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingun...