Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Warenverkehr mit den ÜLG sowie Drittländern
Artikel 34
(ex-Artikel 28 EGV)
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 28 EGV
V. Warenverkehr mit den ÜLG sowie Drittländern
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Die Art. 34 u. 35 gelten nur im Handel zwischen den MS. Für die Beziehungen zu den ÜLG legt Art. 199 Ziff. 1 als Zielsetzung fest, dass die MS gegenüber den ÜLG das System anwenden, das sie aufgrund des AEUV untereinander anwenden. Anders als in Bezug auf die Zölle (und Abgaben gleicher Wirkung, s. Art. 30 Rn. 25) fehlt jedoch eine Vertragsbestimmung, die gegenüber den ÜLG eine Abschaffung der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung vorsieht. Der auf ex-Art. 187 EG (jetzt: Art. 203) gestützte Beschluss 2001/822/EG (ABl. 2001 L 314/1 u. L 324/1) legt jedoch fest, dass die EU bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anwendet, abgesehen von folgenden Ausnahmen:
Verbote und Beschränkungen, die i.S.d. Art. 36 gerechtfertigt sind,
ein Verbot der Ausfuhr von gefährlichen Abfällen in die ÜLG, soweit es sich nicht um die Rückführung von in...