Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Rechtfertigung durch Schutzklauseln
Artikel 34
(ex-Artikel 28 EGV)
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 28 EGV
IV. Rechtfertigung durch Schutzklauseln
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Abgesehen von den bereits im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfenden zwingenden Erfordernissen und der Rechtfertigung durch Grundrechte (s. Rn. 43–45) enthält der AEUV mehrere Schutzklauseln, die Beschränkungen i.S.d. Art. 34 u. 35 rechtfertigen können. Dabei handelt es sich insbes. um
Art. 36: nationale Maßnahmen zum Schutze bestimmter Rechtsgüter, soweit keine umfassende EU-Regelung vorliegt,
Art. 114: strengere nationale Bestimmungen als eine gem. Art. 114 Abs. 1 beschlossene unionsrechtliche Harmonisierungsmaßnahme,
Art. 169 Abs. 4: strengere nationale Regelungen des Verbraucherschutzes als eine gem. Art. 169 Abs. 3 beschlossene EU-Maßnahme,
Art. 193: strengere nationale Regelungen des Umweltschutzes als eine gem. Art. 192 beschlossene EU-Maßnahme,
Art. 346: Erzeugung von und Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial,
Art. 347: schwerwiegende innerstaatliche Störung der öffentlichen Ordnung, Kriegsf...