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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

3. Fortschreitende Integration („neue Stufe“)

Artikel 1

(ex-Artikel 1 EUV)

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden "Union"), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.

Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.

Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Verträge"). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 1 EUV

3. Fortschreitende Integration („neue Stufe“)

9

Abs. 2 hebt durch seine Formulierung „eine neue Stufe“ hervor, dass sich die EU als einen fortschreitenden Prozess der Integration, engerer Zusammenarbeit oder Vertiefung versteht und ihre jetzige Form nicht Abschluss oder Ziel der europäischen Integration darstellt.

10

Offen ist, ob die EU in allen ihren Politiken damit als Leitprinzip der klassischen (supranat...

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