Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Maßnahmen gleicher Wirkung
Artikel 34
(ex-Artikel 28 EGV)
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 28 EGV
III. Maßnahmen gleicher Wirkung
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Ebenso wie das Verbot der Zollerhebung leicht umgangen werden könnte, wenn die MS Abgabenregelungen mit gleicher Wirkung beibehalten oder erlassen dürften (s. Art. 30 Rn. 11), dient auch das in den Art. 34 u. 35 festgelegte Verbot der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dazu, den freien Warenverkehr für solche Fälle zu garantieren, in denen Behinderungen durch andere Mittel als Kontingente und Verbringungsverbote bewirkt werden. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob mit der Behinderung protektionistische Ziele – insbes. die Gewährung eines besonderen Vorteils an die einheimischen Hersteller oder Verbraucher – oder aber legitime Ziele – wie z.B. der Umwelt-, Gesundheits- oder Verbraucherschutz – verfolgt werden; maßgebend ist vielmehr die tatsächliche oder potenzielle Auswirkung auf den Handel innerhalb der EU. Erst bei der Prüfung etwaiger Rechtfertigungsgründe (insbes. „zwingende Erfordernisse“ ...