Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Mengenmäßige Beschränkungen
Artikel 34
(ex-Artikel 28 EGV)
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 28 EGV
II. Mengenmäßige Beschränkungen
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Mengenmäßige Beschränkungen i.S.d. Art. 34 u. 35 sind staatliche Maßnahmen , die mittels einer Rechtsvorschrift das Verbringen von Waren aus anderen (Art. 34) oder in andere MS (Art. 35) der Menge oder dem Wert nach begrenzen (Kontingent) oder völlig untersagen (Verbringungsverbot). Zwar erwähnen diese Vorschriften – anders als Art. 36 – nur die „Beschränkung“ von Warenbewegungen innerhalb der EU, nicht aber deren extremste Form, das Verbot; gleichwohl stellen auch solche Verbote mengenmäßige Beschränkungen i.S.d. Art. 34 u. 35 dar (vgl. EuGH, Rs. 34/79, Henn, Slg. 1979, 3795; C‑5/94, The Queen/Ministry of Agriculture, Slg. 1996, I‑2604). In den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen außerdem die nur in Art. 36 ausdrücklich erwähnten Durchfuhrverbote und -beschränkungen (vgl. EuGH, Rs. 2/73, Geddo/Ente Nazionale Risi, Slg. 1973, 865; C‑367/89, Richardt, Slg. 1991, I‑4621; C-28/09, Urt. v. , KOM/Österreich). Uner...